Einer Patientin wurde nach einem Verkehrsunfall von ihrer gesetzlichen Krankenkasse im Jahr 2003 die Versorgung mit je vier Implantaten im Ober- und Unterkiefer und Zahnersatz bezahlt.
Im Frühjahr 2004 beantragte die Patientin die Kostenübernahme einer professionellen Reinigung der Implantate. Dies wurde abgelehnt. In der Begründung hieß es, dass ein implantatgetragener Zahnersatz so gestaltet sein müsse, dass er vom Patienten ausreichend gereinigt und gepflegt werden könne. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse bestünde nicht, da die Unmöglichkeit einer Reinigung durch den Patienten in der Ausgestaltung des Zahnersatzes oder an der mangelnden Pflegebereitschaft der Patientin liegen könne. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wendet sich die Patientin 2006 an das Sozialgericht. Daraufhin wurde die gesetzliche Krankenkasse mit verurteilt die Kosten einer professionellen Implantatreinigung zu übernehmen.
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